So funktioniert der neue Sachkundenachweis für Berufsbetreuer

Das neue Betreuungsrecht: Was Berufsbetreuer jetzt zum neuen Sachkundenachweis wissen müssen

FAQ: Alles Wichtige zu Registrierung, Sachkunde und Vergütung für rechtliche Betreuer

Wichtiger Hinweis:

 

Die BeckAkademie Fernkurse ist als Anbieter eines Sachkundelehrgangs zum Betreuungsrechts zertifiziert (Bescheid der Regierung von Mittelfranken, Az. RMF-SG13-6591-2).

Die Anerkennung gilt gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BtRegV bundesweit.

Außerdem ist die BeckAkademie Fernkurse bundesweit zugelassener Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) und kann Bildungsgutscheine der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters entgegennehmen.

Am 1.1.2023 trat das reformierte Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Wesentliches Ziel der Reform ist es, Autonomie und Selbstbestimmungsrecht unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken. Eine Betreuung soll sich vorrangig an den Wünschen des Betreuten orientieren.

 

Dieses Leitmotiv gilt für alle am Betreuungsprozess beteiligten Akteure: Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer, Betreuungsbehörden, Richter oder Rechtspfleger. Zeitgleich mit dem reformierten Betreuungsrecht trat auch das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft. Dieses bringt zahlreiche neue Anforderungen und weitreichende Änderungen für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer mit sich.

 

Seit 1.1.2023 gilt die neue Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)

Zur Sicherung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung wurde ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt (§§ 23 ff. BtOG).

 

Konkret heißt dies für Sie als Berufsbetreuer: Seit 1. Januar 2023 ist eine erfolgreiche Registrierung die unabdingbare Voraussetzung, um als beruflicher Betreuer tätig zu sein. Nur als registrierter Berufsbetreuer haben Sie einen Anspruch auf Vergütung!

Für die Registrierung müssen Sie

  • Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  • eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung

nachweisen.

Gut zu wissen: Die BeckAkademie Fernkurse ist als Anbieter von Sachkundelehrgängen von der zuständigen Landesbehörde (Regierung von Mittelfranken) zertifiziert. Die Zertifizierung gilt bundesweit. Damit haben Sie die Sicherheit, dass Sie mit einem Prüfungszertifikat der BeckAkademie Fernkurse Ihre Sachkunde gegenüber Ihrer Stammbehörde nachweisen können.

Termin-/Preis-Übersicht
Sachkunde-Module

 

 

Ihr kompletter Sachkunde-Lehrgang: Die BeckAkademie Fernkurse bietet Ihnen als Live-Webinare allen elf Module der Sachkunde nach § 3 Absatz 4 BtRegV – Anlage an.

Die einzelnen Live-Webinare sind abgeschlossen Lerneinheiten (inkl. – freiwilliger – Prüfung). Diese bauen nicht aufeinander auf und können einzeln und separat online gebucht werden. Wählen Sie ganz einfach Ihre Wunschthemen zu Ihren Wunschterminen aus folgenden Live-Webinaren aus:

Informieren Sie sich am besten noch heute und melden Sie sich zu Ihrem Wunschtermin an!

 

Sie haben Fragen zum Sachkundenachweis?
Rufen Sie uns an (Tel. 089 / 20 33 24 53) oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die wichtigsten Fakten zum Registrierungsverfahren und Sachkundenachweis haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst

 

 

1. Was wird in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geregelt?

Regelungsgegenstände sind insbesondere: 

  • das Registrierungsverfahren
  • die für die Registrierung erforderliche persönliche Eignung
  • die Anforderungen an die Sachkunde, die von den Berufsbetreuern gegenüber der zuständigen Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen ist
  • die Art des Sachkundenachweises
  • die Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen
  • die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

2. Gilt die Registrierungspflicht für alle Berufsbetreuer?

Ja, die Registrierung ist für alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer konstitutiv. Auch wenn Sie bereits mehrere Jahre als Berufsbetreuer tätig sind, müssen Sie das Registrierungsverfahren durchlaufen.

3. Wie läuft das Registrierungsverfahren ab und wie lange dauert es?
Damit Sie auch Ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuerin Berufsbetreuer nachgehen können, müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Stammbehörde (Betreuungsbehörde) einen Antrag auf Registrierung stellen. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen (siehe Punkt 5. und 12.). Die Stammbehörde prüft dann, ob die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind und hat innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag zu entscheiden. Wichtig: Diese Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

4. Werde ich als bereits tätiger Betreuer automatisch registriert?
Nein. Auch wenn Sie bereits als Berufsbetreuer tätig sind, müssen Sie aktiv einen Antrag auf Registrierung stellen.

5. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich registrieren zu lassen?
Grundsätzlich gelten folgende Registrierungsvoraussetzungen:

  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit darlegen
  • Sie müssen eine ausreichende Sachkunde nachweisen (Ausnahme: sogenannte Altbetreuer, siehe Punkt 7.)
  • Sie müssen den Nachweis über eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme mind. 250.000,00 €) erbringen

Ihrem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen beifügen, u.a. ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, ggfls. einen gerichtlichen Beschluss über eine aktuell geführte Betreuung. Alle Nachweise haben Sie mit Ihrem Antrag innerhalb von sechs Monaten seit 01.01.2023 bei der Behörde einzureichen.

6. Wie stellt die Stammbehörde meine persönliche Eignung fest?
Die Stammbehörde hat zur Feststellung der persönlichen Eignung ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen. Für Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, entfällt dieses Gespräch.

7. Welche Inhalte umfasst der Sachkundenachweis im Einzelnen?
Details zu den Inhalten der geforderten Sachkunde werden in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV in einem Curriculum mit elf Modulen konkretisiert. Die Module sehen verschiedene Themen als Unterrichtseinheiten vor, mit einer jeweiligen Mindeststundenzahl. Danach müssen Sie als Berufsbetreuer Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachweisen:

  1. Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht
  2. Betreuungsführung
  3. Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen
  4. Personensorge 1
  5. Personensorge 2
  6. Vermögenssorge 1
  7. Vermögenssorge 2
  8. Grundkenntnisse des Sozialrechts (Sozialrecht 1)
  9. Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis (Sozialrecht 2)
  10. Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer
  11. Betreuungsspezifische Kommunikation/ Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung

8. Wie kann ich die ausreichende Sachkunde nachweisen?
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen:

  • durch ein Zertifikat über einen erfolgreich absolvierten Sachkundelehrgang, d.h. eine bestandene Prüfung in jedem Sachkunde-Modul,
  • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs,
  • in Einzelfällen kann die Stammbehörde über bereits bestehende Sachkundekenntnisse entscheiden, wenn beispielsweise Kennnisse in Teilbereichen nachgewiesen werden. Dies wird anhand der für den Sachkundelehrgang entwickelten Module beurteilt. Fehlende Kenntnisse könnten dann durch einzelne Module eines Sachkundelehrgangs ergänzt werden.

 

Tipp: Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrer Stammbehörde, ob und in welchem Umfang Ihre bisherigen Nachweise der Sachkunde anerkannt werden (§ 7 Abs. 3 BtRegV – anderweitiger Nachweis).

9. Benötige ich auch einen Sachkundenachweis, wenn ich einen Studienabschluss habe?
Für Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, Absolventen eines Studiums der Sozialpädagogik oder der sozialen Arbeit gilt die Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs. 6 BtRegV).

10. Muss ich den Sachkundenachweis auch erbringen, wenn ich bereits seit mehreren Jahren berufliche Betreuungen führe?
Die Registrierung ist ab 2023 für alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erforderlich. Bezüglich des Sachkundenachweises gelten hier jedoch besondere Regelungen, abhängig davon, wie lange Sie bereits berufliche Betreuungen führen:

  1. Haben Sie bereits vor dem 01.01.2020 Betreuungen geführt, gelten Sie als sogenannter „Altbetreuer“. Nach § 32 Abs. 3 BtOG wird gesetzlich vermutet, dass Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Das heißt: Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Registrierung keinen Sachkundenachweis vorlegen. Auch das Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung entfällt für Sie.
  2. Wenn Sie Ihre erste berufliche Betreuung vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 geführt haben, müssen Sie Ihre Sachkunde zwar nachweisen, den Nachweis jedoch noch nicht bei der Antragstellung vorlegen. Sie haben Zeit, die fehlenden Sachkundenachweise bis spätestens 30.06.2025 der Stammbehörde vorlegen.

Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie eine vorläufige Registrierung.

11. Muss ich als bereits tätiger Berufsbetreuer besondere Fristen beachten?
Als bereits tätiger Betreuer müssen Sie Ihren Antrag auf Registrierung bis spätestens zum 30.06.2023 stellen und folgende Unterlagen bei Ihrer Stammbehörde einreichen:

  • Nachweis eines Beschlusses über die Betreuung als Berufsbetreuer vor dem 01.01.2023
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis

Bis zur Entscheidung über Ihren Antrag gelten Sie als „vorläufig“ registriert und können Ihre Tätigkeit weiter ausüben – und Ihre Vergütung erhalten.

12. Wie lange ist die vorläufige Registrierung gültig?
Nach aktuellem Stand ist die vorläufige Registrierung bis längstens 01.01.2024 gültig. Voraussichtlich wird die Frist bis zum 30.06.2025 verlängert werden. Können Sie die erforderliche Sachkunde innerhalb dieser Frist nicht nachweisen, widerruft die Stammbehörde die vorläufige Registrierung.

13. Ich führe seit mehreren Jahren ehrenamtliche Betreuungen und möchte mich ab 01.01.2023 als Berufsbetreuer registrieren lassen? Welche Regelungen gelten für mich?
Für Sie gelten die Regelungen für Betreuer, die ab 01.01.2023 erstmals eine berufliche Betreuung übernehmen. Das heißt, Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Registrierung einen Sachkundenachweis vorlegen. Die „vermutete Sachkunde“ hat der Gesetzgeber ausdrücklich nur für langjährige Berufsbetreuer vorgesehen.

14. Muss ich das Registrierungsverfahren erneut durchlaufen, wenn meine Stammbehörde wechselt, weil ich umziehe?
Nein, Ihre Registrierung – und die Einstufung in die Vergütungstabelle – gilt bundesweit.

15. Kann ich bei der BeckAkademie Fernkurse einen Sachkundelehrgang absolvieren?
Ja, unser Sachkundelehrgang ist von der zuständigen Landesbehörde (Regierung von Mittelfranken) gem. § 8 Abs. 1 BtRegV anerkannt und zertifiziert.  Diese Anerkennung gilt gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BtRegV bundesweit.

16. Welchen Umfang wird der Sachkundelehrgang haben?
Der komplette Sachkundelehrgang umfasst gemäß § 3 Abs. 4 BtRegV – Anlage 11 Module mit insgesamt 270 Zeitstunden. Wir bieten Ihnen alle Module als Live-Webinar an. Ihr Vorteil: Sie können den Lehrgang online direkt an Ihrem eigenen Arbeitsplatz absolvieren – und sparen Zeit und Kosten. Sie können auch nur einzelne Module belegen, um fehlende Kenntnisse in einzelnen Bereichen zu erwerben.

17. Aufgrund meiner Ausbildung muss ich nur in Teilbereichen zusätzliche Sachkunde nachweisen. Kann ich auch einzelne Module belegen?

Ja, alle 11 Module unseres Sachkundelehrgangs sind in sich abgeschlossene Lerneinheiten (inkl. Prüfung), die Sie einzeln und in beliebiger Reihenfolge buchen können. Bestehen Sie die jeweilige Prüfung, erhalten Sie ein durch die BeckAkademie Fernkurse ausgestelltes Prüfungszertifikat. Dieses können Sie Ihrer Stammbehörde als Nachweis Ihrer Fachkenntnisse vorlegen und auf Ihre Sachkunde anrechnen lassen.

 

Tipp: Interessant ist dies auch für Sie, wenn Sie über ein abgeschlossenes Studium jeder Fachrichtung verfügen. Gemäß § 8 Abs. 2 VBVG berechtigt ein Studienabschluss Sie ab 01.01.2023 zu einer Einstufung in die höchste Vergütungstabelle C, sobald Sie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.

Folgende zertifizierte Live-Webinare der BeckAkademie Fernkurse können Sie sich als Nachweis Ihrer Sachkunde anrechnen lassen

 

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Sachkunde-Module

 

 

Ihr kompletter Sachkunde-Lehrgang: Die BeckAkademie Fernkurse bietet Ihnen als Live-Webinare allen elf Module der Sachkunde nach § 3 Absatz 4 BtRegV – Anlage an.

Die einzelnen Live-Webinare sind abgeschlossen Lerneinheiten (inkl. – freiwilliger – Prüfung). Diese bauen nicht aufeinander auf und können einzeln und separat online gebucht werden. Wählen Sie ganz einfach Ihre Wunschthemen zu Ihren Wunschterminen aus folgenden Live-Webinaren aus:

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So erhalten Sie ein Prüfungszertifikat
zur Vorlage bei Ihrer Stammbehörde!

Nach Ihrer Webinar-Teilnahme haben Sie die Möglichkeit, freiwillig Ihre Kenntnisse in Form einer Gruppendiskussion mit Fallbesprechungen mit den Referenten oder in Form einer Hausarbeit unter Beweis zu stellen und überprüfen zu lassen. Ihre Wortbeiträge (Gruppendiskussion) oder Hausarbeiten werden dabei bewertet. Schneiden Sie gut ab, erhalten Sie ein Prüfungszertifikat.

 

Das Prüfungszertifikat können Sie als Nachweis Ihrer Fachkenntnisse als Berufsbetreuer nutzen und sich auf Ihren Sachkundenachweis anrechnen lassen.

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20. Muss ich mich auch als registrierter Betreuer regelmäßig weiterbilden?
Auf jeden Fall! Das ist seit dem 01.01.2023 sogar gesetzlich vorgeschrieben. In § 29 BtOG heißt es dazu: Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.“ Die Live-Webinare  der BeckAkademie Fernkurse bieten Ihnen eine flexible und zeitgemäße Möglichkeit, Ihr Wissen aufzufrischen und zu vertiefen.

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In unseren Live-Webinaren und hier im Newsblog halten wir Sie auch zukünftig zu allen aktuellen Entwicklungen der Betreuungsrechtsreform auf dem Laufenden.

16. August 2024 | Kategorie: Sachkundenachweis |