Ihre Vergütung als Berufsbetreuer

Die neue Betreuervergütung 2024 – das können Sie als Berufsbetreuer jetzt verdienen


Die Vergütung des Berufsbetreuers wird durch Fallpauschalen bestimmt, §§ 8, 9 und 10 VBVG

Ein besonderes Interesse besteht für Sie als angehender Berufsbetreuer natürlich an der Frage, welche Verdienstmöglichkeiten sich ergeben und welche Auslagen Sie erstattet bekommen.

Hinweis zu den Fallbeispielen: Zur Darstellung der einzelnen Berechnungen sind Daten erforderlich. Es wird grundsätzlich das Jahr 01 als Beginn angegeben, die nachfolgenden Jahre werden mit 02, 03 usw. ausgewiesen; das Jahr 04 ist ein Schaltjahr.

Fallbeispiel:

Der Berufsbetreuer A wird am 20.01. durch das Amtsgericht mit dem Aufgabenkreis Vermögensverwaltung bestellt; der Beschluss geht ihm am 22.01. per Post zu. In der Folgezeit wendet er bis zum 31.05. insgesamt 40 Stunden für die Betreuung auf, außerdem ist er 300 km mit seinem PKW im Rahmen der Betreuung gefahren. Am 01.06. beantragt er beim Betreuungsgericht seine Vergütung und den Ersatz für seine Fahrtauslagen festzusetzen; zusätzlich macht er 19 % Mehrwertsteuer geltend.

Der Berufsbetreuer will die Aufwendungen erstattet bekommen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung macht, den sog. Aufwendungsersatz. Daneben möchte er die Zeit, die er für die Betreuung aufwendet, als Vergütung geltend machen. Die materiellen Vorschriften über Vergütung und Auslagenersatz sind zunächst im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, §§ 1875 bis 1881 BGB. Für den selbstständig tätigen beruflichen Betreuer und den Vereinsbetreuer muss zusätzlich das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) angewendet werden, § 1875 Abs. 2 BGB.

Vergütung, § 1875 BGB

Grundsatz:
§ 1875 Abs. 1, § 1876 Abs. 1 Satz 1 BGB – Unentgeltlichkeit

  • ehrenamtlicher Betreuer
    (nur in Ausnahmefällen Vergütungsanspruch, § 1876 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Ausnahme:
§ 1875 Abs. 2 BGB – Betreuer mit Vergütungsanspruch

  • beruflicher Betreuer, § 19 Abs. 2 BtOG
    (selbständig tätiger rechtlicher Betreuer, Vereinsbetreuer)
  • Betreuungsverein
  • Behördenbetreuer

 

 

Berufliche Betreuer werden pauschal vergütet

Voraussetzung für Ihren Vergütungsanspruch

Dem beruflichen Betreuer wird dann eine Vergütung gewährt, wenn er sich als solcher bei seiner Stammbehörde (Betreuungsbehörde am Sitz/Wohnsitz, § 2 Abs. 4 Satz 1 BtOG) registriert hat, § 7 Abs. 1 und 2 VBVG i.V.m. § 19 Abs. 2 BtOG. Die Modalitäten des Registrierungsverfahrens sind in den §§ 23 ff. BtOG festgelegt.

Eine Zusätzliche Feststellung zum Vergütungsanspruch im Bestellungsbeschluss ist nicht zwingend notwendig. Die Bestellung als beruflicher Betreuer, bzw. im Speziellen als „Vereinsbetreuer“ wird dennoch regelmäßig Teil des gerichtlichen Beschlusses sein, § 286 Abs. 1 Nr. 2 und 4 FamFG.

 

Beruflicher Betreuer kann auch sein, wer neben einem anderen Beruf als Betreuer tätig wird. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob er einer vollen Beschäftigung nachgeht oder teilzeitbeschäftigt ist. In welchem Umfang Sie beabsichtigen, rechtliche Betreuungen zu führen, wird im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der Stammbehörde erhoben, § 24 Abs. 1 Satz 3 BtOG.

Merke:

Die Stellung als Berufsbetreuer können Sie ausschließlich durch eine erfolgreiche Registrierung bei Ihrer Stammbehörde erreichen. Danach können Sie für jedes Verfahren in dem Sie bestellt werden, einen Vergütungsanspruch nach dem VBVG geltend machen. 

Anspruch auf eine Vergütung

Werden Sie als beruflicher Betreuer in einem Betreuungsverfahren bestellt, erlangen Sie immer eine Vergütung, unabhängig von Umfang und Schwierigkeit der übertragenen Aufgabe, § 7 Abs. 1 und 2 VBVG. Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Betreuten (das Betreutenvermögen); soweit dieser i.S.v. § 1880 BGB mittellos ist, kann die Vergütung gegen die Staatskasse geltend gemacht werden, § 16 Abs. 1 VBVG.


Die Höhe der monatlichen Vergütung

Die Höhe der Vergütung des Berufs- und Vereinsbetreuers richtet sich grundsätzlich nach den Fallpauschalen aus § 9 i.V.m. § 8 VBVG und den Vergütungstabellen A, B und C in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG. Das heißt, der Betreuer erhält nicht die tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet, sondern es wird je nach Qualifikation des Betreuers, abhängig von der Dauer der Betreuung, vom gewöhnlichen Aufenthalt (stationäre Einrichtung oder nicht) des Betreuten und von dessen Vermögensstatus eine bestimmte monatliche Pauschale zugebilligt.

So berechnen Sie Ihre Vergütung

Die Berechnung Ihrer Vergütung gliedert sich in der Regel in vier Schritte:

Der Abzurechnende Zeitraum bestimmt sich aus den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1. In der Regel sind immer 3-6-9-12 Monate abzurechnen.

 

Hinweis:

Bei Ihrer Bestellung als Sterilisations-, Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer sind die besonderen Vorgaben aus § 12 VBVG zu berücksichtigen. Der hier dargestellte Überblick befasst sich schwerpunktmäßig mit Ihrer Bestellung als Hauptbetreuer in einem Betreuungsverfahren.

 

Wahl der richtigen Vergütungstabelle – Qualifikation des Betreuers

Nach § 8 Abs. 1 VBVG sind die Vergütungstabellen A, B und C in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG für die Bestimmung der monatlichen Fallpauschale entscheidend. Jeder Betreuer muss anhand seiner Qualifikation für sich selbst entscheiden, welche Tabelle für ihn zur Anwendung kommt.

Tabelle A ist anzuwenden, wenn der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VBVG (allgemeine Eignung, § 1816 Abs. 1 BGB).

Verfügt der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung, kann er nach Vergütungstabelle B abrechnen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG.

Verfügt der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder über eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung, ist Tabelle C zur Bestimmung der monatlichen Pauschale heranzuziehen, § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG.

 

 

Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG

Im Anschluss an Ihre Registrierung bei der Stammbehörde haben Sie die Möglichkeit, die für Sie anzuwendende Vergütungstabelle verbindlich feststellen zu lassen. Dafür stellen Sie einen entsprechenden Antrag an das für Ihren Sitz/Wohnsitz zuständige Amtsgericht. Eine daraufhin getroffene Feststellung gilt bundesweit für alle von Ihnen übernommenen Betreuungsverfahren. Das erspart Ihnen, wiederholt gegenüber unterschiedlichen Gerichten bzw. Sachbearbeitern Ihre Qualifikation nachweisen zu müssen.

 

Wahl der richtigen Stufe innerhalb der Vergütungstabelle – Dauer der Betreuung

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 VBVG ist neben der Qualifikation des Betreuers auch die Dauer des Betreuungsverfahrens ausschlaggebend. Die drei Tabellen A, B und C unterscheiden bei den zu wählenden monatlichen Pauschalen zwischen den ersten drei Monaten der Betreuung, dem vierten bis sechsten Monat, dem siebten bis zwölften Monat, dem 13. bis 24. Monat und der Zeit ab dem 25. Monat.

Die Berechnung der Vergütungsmonate aus § 9 Abs. 2 Satz 1 VBVG beginnt mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers, auch wenn Sie als Berufs- oder Vereinsbetreuer erst später bestellt werden sollten. Sie müssen also in jedem Verfahren feststellen, in welchem Vergütungsmonat sich die Betreuung befindet.

Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VBVG legen fest, dass für die Auswahl der Pauschale auch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betreuten entscheidend ist und hierbei zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulanten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden ist.  Entscheidend für die Wahl der Pauschale ist der gewöhnliche Aufenthaltsort am Ende des Abrechnungsmonats (nicht Kalendermonats), § 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG.

Stationäre Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 3 VBVG können auch bestimme ambulant betreute Wohnformen im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG einer stationären Einrichtung gleichgestellt werden. Entscheidend ist hierbei die Zurverfügungstellung und Vorhaltung der entsprechenden Leistungen in der Wohnform, nicht die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Betreuten. Wegen der vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung sollten Sie in Zweifelsfällen einschlägige Literatur heranziehen, z.B. auch eine Justizvollzugsanstalt kann ggf. als stationäre Einrichtung gewertet werden.

Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist hierbei nicht, wo sich der Betreute derzeit befindet (z.B. Krankenhausaufenthalt), sondern wo er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet hat. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, die Person somit sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an, entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Die Aufnahme in ein Pflegeheim begründet in der Regel dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr in ein selbständiges Wohnen unwahrscheinlich ist.

Vermögensstatus des Betreuten

Als viertes Kriterium für die Bestimmung der monatlichen Pauschale anhand der Vergütungstabellen, ist der Vermögensstatus des Betreuten entscheidend, § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 VBVG. Absatz 4 Satz legt fest, dass die monatliche Pauschale sich danach richtet, ob der Betreute zum Ende des Abrechnungsmonats (nicht Kalendermonat) als mittellos einzustufen ist.

Das Vorliegen der Mittellosigkeit wird in § 1880 Abs. 1 BGB definiert. Ihr Betreuter gilt als mittellos, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht in einem Betrag aufbringen kann. § 1880 Abs. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII legen fest, inwieweit das Vermögen des Betreuten für die Vergütung einzusetzen ist.

Was decken die monatlichen Pauschalen aus den Vergütungstabellen ab?

Die monatliche Pauschale für den beruflichen Betreuer deckt nicht nur seinen Tätigkeitsaufwand ab, sondern auch alle anfallenden Auslagen, so z.B. Fahrt- und Telefonauslagen, § 11 Satz 1 VBVG. Diese können demnach nicht zusätzlich erstattet werden.

Merke:

Der Berufsbetreuer erhält neben der Vergütungspauschale keine gesonderte Erstattung seiner Auslagen.

Umsatzsteuer

Als beruflicher Betreuer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit; vgl. § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Befreiung gilt auch dann, wenn Sie als weiterer Betreuer gemäß § 1817 BGB oder als Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB) bestellt sind. Nicht befreit ist die Tätigkeit als Verfahrenspfleger gemäß §§ 276, 317 FamFG. Ebenfalls nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, welche der berufliche Betreuer im Rahmen seines Berufs oder aus seinem Gewerbe erbringt, § 11 Satz 2 VBVG, § 1877 Abs. 3 BGB.

Gesonderte Pauschalen aus § 10 VBVG

Eine Erhöhung der monatlichen Pauschalen bei besonderen Schwierigkeiten der Betreuungsgeschäfte ist nicht vorgesehen. Auch umfangreiche Vermögensverwaltungen im Rahmen der Vermögenssorge des Betreuers sind grundsätzlich von den Fallpauschalen des § 9 VBVG i.V.m. den Vergütungstabellen im Anhang zu § 8 Abs. 1 VBVG gedeckt. Jedoch können durch § 10 VBVG unter besonderen Voraussetzungen zusätzliche Beträge zu bewilligt werden.

Zu beachten ist, dass die Pauschalen aus § 10 VBVG nur zusammen mit einer Vergütung aus den §§ 8 und 9 VBVG geltend gemacht werden können, § 10 Abs. 4 VBVG.

Aufwendungen für berufliche Dienste des Betreuers

Neben den Fallpauschalen aus § 9 VBVG und den gesonderten Pauschalen aus § 10 VBVG kann nach § 11 Satz 2 VBVG eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Abs. 3 BGB erfolgen. Dies gilt allerdings nicht für einen Vereinsbetreuer – eine Verweisung auf § 7 Abs. 2 fehlt in § 11 Satz 2 VBVG.  Nach § 1877 Abs. 3 BGB erlangt der Betreuer für seinen Zeitaufwand eine Erstattung, wenn er seine berufseinschlägige Arbeitskraft einsetzt.

Der Vereinsbetreuer

Ist ein nach § 19 Abs. 2 Alt. 2 BtOG registrierter Mitarbeiter eines Betreuungsvereins gemäß § 1819 Abs. 3 Satz 1 BGB als Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung nach den §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG zu bewilligen, § 7 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Der Vereinsbetreuer wird wie ein berufsmäßig tätiger Einzelbetreuer behandelt, er erlangt für den Verein die Pauschalen aus den §§ 8, 9 VBVG i.V.m. mit den Vergütungstabellen im Anhang zu § 8 Abs. 1 VBVG und aus § 10 VBVG und kann die Vergütung dementsprechend berechnen. Mit den monatlichen Pauschalen aus den Vergütungstabellen werden auch die gemachten Auslagen abgegolten, § 11 Satz 1 VBVG. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz erlangen, § 7 Abs. 2 Satz 2 VBVG; die Leistungen sind an den Verein zu erbringen, § 7 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Auch die Regelungen des § 12 VBVG (Ersatzbetreuer, Sterilisationsbetreuer, Verhinderungsbetreuer) sind auf den Vereinsbetreuer anwendbar.

Merke:

Der Vereinsbetreuer gilt als beruflicher Betreuer und wird auch so. Allerdings erhält nicht er die Vergütungszahlung, sondern der Betreuungsverein.

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden, § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erst nach drei Monaten fällig wird und vorher nicht abgerechnet werden kann.

Unsere nachfolgenden Fallbeispiele gehen davon aus, dass die zurückliegenden Zeiträume schon abgerechnet wurden – es wird in ihnen dargestellt, wie sich die Vergütung (nur) für den noch offenen Zeitraum berechnet (insbesondere der Unterschied mittellos/vermögend und zeitlich fortgeschrittene Betreuung). Zur Darstellung der einzelnen Berechnungen sind Daten erforderlich. Es wird grundsätzlich das Jahr 01 als Beginn angegeben, die nachfolgenden Jahre werden mit 02, 03 usw. ausgewiesen; das Jahr 04 ist ein Schaltjahr.

1. Fallbeispiel:

Sie sind beruflicher Betreuer und werden mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.01 wirksam wird. Der vermögende Betreute (20.000 € Bankguthaben) wohnt allein in einer Mietwohnung. Sie verfügen als Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenpfleger für die Betreuung nutzbar einsetzen. Sie möchten am 20.04.02 Ihre Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.02 erlangen und stellen am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung, der wie folgt lauten könnte:

 

 

2. Fallbeispiel:

Sie werden als Berufsbetreuerin mit Beschluss des Betreuungsgerichts München bestellt, der am 10.07.01 wirksam wird. Der mittellose Betreute wohnt in einem Pflegeheim. Sie verfügen als Betreuerin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialpädagogik nutzbar einsetzen. Außerdem haben Sie bisher in einer kirchlichen Einrichtung gearbeitet und einen Lehrgang zum Betreuungsrecht belegt. Sie möchten am 20.04.02 Ihre Vergütung für die Zeit vom 11.01. bis 10.04.02 erlangen und stellen am 20.04.02 einen entsprechenden Antrag auf Festsetzung, der wie folgt lauten könnte:

 

 

 

(Rechtsstand 1.1.2024)

 

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