BGH: Hochschulzertifikat der Hochschule Neubrandenburg für Vergütungstabelle C anerkannt

Vergütung nach Tabelle C kann beantragt werden

Der Fall: Die vom Amtsgericht zur Berufsbetreuerin bestellte – Beteiligte zu 1 – hatte im Juni 2020 erfolgreich den von der Hochschule Neubrandenburg und der Beck Akademie Fernkurse veranstalteten „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ abgeschlossen. Sie beantragte ab dem 18. Juni 2020 die höhere Vergütung gemäß der Vergütungstabelle 5. 1.1 zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel haben der Berufsbetreuerin die Pauschale nach der Vergütungstabelle C zugesprochen. Das Landgericht Kassel hat den von der Berufsbetreuerin erfolgreich abgeschlossenen „Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ wie eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bewertet.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Kassel legte die Bezirksrevisorin für das Land Hessen Rechtsbeschwerde ein, die erfolglos blieb.

 

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2022, XII ZB 378/21

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Bei der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgerichts Kassel, Az. 3 T 592/20 vom 21. Juli 2021 berücksichtigte der BGH insbesondere folgende Kriterien des Landgerichts:

  • Die Berufsbetreuerin habe durch den Fernlehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben. Aus der Modul- und Leistungsübersicht ergebe sich, dass der in fünf Module aufgeteilte Fernlehrgang das wesentliche Anforderungsprofil einer Betreuung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, sozialpädagogischer und medizinisch-psychologischer Hinsicht abdecke.
  • Inhalt und Ausgestaltung des Fernlehrgangs seien mit einer Hochschulausbildung vergleichbar: Die BeckAkademie Fernkurse kooperiere mit der Hochschule Neubrandenburg auf der Grundlage von § 32 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern. Dabei werde der Hochschule Neubrandenburg so viel Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass von einer staatlich reglementierten Ausbildung auszugehen sei.
  • Zu dem Fernlehrgang werde nur zugelassen, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit mindestens 3-jähriger Berufspraxis oder die allgemeine Fachhochschulreife habe (siehe § 1 Abs. 1 der Zulassungs- und Prüfungsordnung).
  • Die Hochschule Neubrandenburg sei auch maßgeblich für die Ausbildungsinhalte verantwortlich.
  • Der Fernlehrgang habe einen formalen Abschluss, siehe § 9 Abs. 2 der Zulassungs- und Prüfungsordnung.

Danach sei Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung, dass mindestens 40 Punkte bei 12 eingereichten Einsendehausarbeiten erreicht worden seien. Die Abschlussprüfung bestehe aus einer 4-stündigen Klausur und einem Kolloquium, bei dem für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von mindestens 15 Minuten vorgesehen sei.

Bestanden sei die Abschlussprüfung, wenn die Studierenden von maximal erreichbaren 100 Punkten mindestens 40 erzielen, wobei in die Abschlussnote auch die Ergebnisse der 12 Einsendehausarbeiten einflössen. Wenn 40 Punkte erreicht worden sind, entspräche dies der Note ausreichend.

Hinzu komme, dass die Fernkurse der BeckAkademie Fernkurse von der Zentralstelle für Fernunterricht staatlich geprüft und zugelassen seien.

Da ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt wurden, sei die Ausbildung trotz des Umfangs von 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) mit einem regulären Bachelorstudium vergleichbar. Der Umfang der vermittelten Kenntnisse lasse die Bedeutung des geringeren Arbeitseinsatzes zurücktreten.

Diese vom BGH erörterten Argumente der Entscheidung des Landgerichts Kassel hielten der rechtlichen Prüfung stand.

Der BGH führte aus:

Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Kassel die Vergütung für die Berufsbetreuerin nach erfolgreichem Abschluss ihrer Prüfung ab dem 19. Juni 2020 auf der Grundlage der Vergütungstabelle C 5. 1.1. berechnete. Die Vergütungstabelle C sei für die Vergütung maßgeblich, wenn der Betreuer über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfüge.

Ferner müssen diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung erworben sein. Nun begründete der BGH, wann eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar sei.

Sie muss in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entsprechen und einen formalen Abschluss aufweisen.

Gleichwertig sei die Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt sei und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht.

Kriterien für die Beurteilung sind insbesondere:

  • der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand,
  • der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs
  • und die Zulassungsvoraussetzungen.

 

Ein Argument für die Vergleichbarkeit kann es auch sein, wenn die Abschlussprüfung zu einer Qualifikation führt, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung sonst Hochschulabsolventen vorbehalten ist, ermöglicht.

Der BGH wies im Übrigen auf die begrenzten Möglichkeiten der Rechtsbeschwerde hin, die nur die tatrichterliche Entscheidung (des Landgerichts Kassel) prüfen kann, ob das Landgericht die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat. Es dürfen keine Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt worden sein. Schließlich müssen die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewendet worden sein.

Der BGH hatte an der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts keinen Zweifel. Der Senat wies zwar auf seinen Beschluss vom 31. Mai 2017 (XII ZB 590/16) hin. Danach war damals entschieden worden, dass der von der BeckAkademie Fernkurse angebotene Fernkurs „Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung“ nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei.

Der BGH bescheinigte jedoch jetzt der BeckAkademie Fernkurse, dass diese nach der vorzitierten Entscheidung die Ausgestaltung des Fernlehrgangs maßgeblich geändert habe. Neben der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Fernlehrgang habe die BeckAkademie Fernkurse den zeitlichen Umfang der Ausbildung so erweitert, dass sowohl vom Umfang als auch Inhalt her der Fernlehrgang mit der Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar sei.

Dabei sei die Ausbildungsdauer nicht so wichtig, da die Ausbildung zusätzlich noch andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien. Der Fernlehrgang der BeckAkademie Fernkurse vermittle ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse. Nachdem die weiteren, vom Landgericht Kassel festgestellten Kriterien ebenfalls für eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium sprechen, sei die Rechtsbeschwerde – die eine Herabstufung der Vergütung beabsichtigte – unbegründet.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Der BGH hat der Berufsbetreuerin ab dem Tag nach erfolgreichem Abschluss des „Fernlehrgangs Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ die Vergütung nach der Gruppe C zuerkannt. Dies ist für Sie als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer eine wirtschaftlich sehr bedeutende Entscheidung.

09. Oktober 2023 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |