Datenschutz in der Berufsbetreuung

Muss der Betreute in die Datenspeicherung einwilligen?

Der Fall: Der Betreuer hatte die Erweiterung der rechtlichen Betreuung beantragt mit dem Ziel, dass ein weiterer Betreuer ihm gegenüber eine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betreuten erteilen sollte. Denn er war der Meinung, dass bei seiner Betreuungstätigkeit die Speicherung und Weitergabe der personenbezogenen Daten des Betreuten bei Ämtern, Behörden u.a. erforderlich sei. Hierfür regte er die Bestellung eines weiteren Betreuers an.

 

Der Beschluss des Amtsgerichts Altötting, Az. XII 266/05

Über die neue Datenschutzgrundverordnung hatten wir Sie ja bereits informiert. Diese regelt das Verhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Verantwortlichen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 4 DS-GVO). Der rechtliche Betreuer jedoch ist Vertreter des Betroffenen und handelt in seinem Namen, § 1902 BGB. Deshalb verarbeitet der Betreuer die personenbezogenen Daten im Namen des Betreuten selbst. Es liegt kein konträres Gegenüberverhältnis vom Betreuer und Betroffenen vor. Das Amtsgericht sah darüber hinaus aus zwei weiteren Gründen die Verarbeitung personenbezogener Daten des Betreuten durch seinen Betreuer als rechtmäßig an:

  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1a der DS-GVO ist die Verarbeitung bei Vorliegen einer Einwilligung rechtmäßig
  • nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1c der DS-GVO ist die Verarbeitung auch dann rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist.

Der Betreuer erfülle seine rechtlichen Verpflichtungen, so dass nach Ansicht des Amtsgerichts Altötting diese Ausnahme vorliege.

Teilweise sei die durch das Betreuerhandeln erforderliche Datenverarbeitung auch erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen, siehe Art. 6 Abs. 1 Satz 1d der DS-GVO.

Das Amtsgericht gelangt deshalb zu folgender Entscheidung: Die Bestellung eines weiteren Betreuers, um diesem zu ermöglichen, die Daten für den betroffenen Betreuten zu führen, ist gemäß Art. 6 DS- GVO nicht erforderlich.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Dies ist − soweit ersichtlich − die erste Entscheidung eines Amtsgerichts im Bereich der DS-GVO im Betreuungsrecht. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten. Dennoch gibt das Amtsgericht Ihnen als Betreuer die Handhabe, personenbezogene Daten Ihres Betreuten selbst zu verarbeiten. Ein weiterer Betreuer mit diesem Aufgabenkreis ist nicht zu bestellen.

30. Januar 2019 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |