Sensorgesteuerte Weglaufsperre rund um die Uhr

Permanente Weglaufsperre ist eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB

Der Fall: Für den Betroffenen wurde seine Schwester als Betreuerin bestellt. Sie hat den Aufgabenkreis Gesundheitssorge einschließlich Zustimmung zur Heilbehandlung, Aufenthaltsbestimmung u.a.

Das Landgericht (LG) Fulda hatte über eine Beschwerde der Betreuerin zu entscheiden. Zunächst war für den Betroffenen die sensorgesteuerte Weglaufsperre für die Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr genehmigt worden. Die Betreuerin beantragte daraufhin die Genehmigung einer weitergehenden Weglaufsperre für 24 Stunden und an 7 Tagen in der Woche. Diesem zweiten Antrag hatte das Amtsgericht (AG) Fulda nicht stattgegeben, so dass das LG Fulda über die Beschwerde der Betreuerin zu entscheiden hatte.

Der Beschluss des Landgerichts Fulda vom 31.05.2016, Az. 5 T 83/16

Das LG Fulda nahm Bezug auf § 1906 Abs. 4 BGB. Danach ist die Genehmigung in die Einwilligung eines Betreuers in eine freiheitsentziehende Maßnahme streng am Erforderlichkeitsgrundsatz zu messen: es ist stets zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Deshalb bestätigte das LG Fulda die Entscheidung des AG Fulda. Die Genehmigung der sensorgesteuerten Weglaufsperre für 24 Stunden und an sieben Tagen in der Woche ist keine freiheitsentziehende Maßnahme mehr, sondern eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB.

Tatsächlich hätte die Genehmigung zur Folge, dass für den Betroffenen die Ausgangstür dauerhaft versperrt bliebe, so dass er ohne Öffnung durch das Pflegepersonal die Einrichtung nicht verlassen kann.

Dies läuft aber auf eine Unterbringung hinaus. Hierfür sind jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben. Zwar habe der Sachverständige die beabsichtigte freiheitsentziehende Maßnahme für erforderlich angesehen, weil der Betroffene davor geschützt werden müsse, sich am Tag und in der Nacht zu verlaufen.

Jedoch habe der Sachverständige gleichfalls die Prüfung von Maßnahmen empfohlen, durch die die Fortbewegungsfreiheit möglichst beibehalten werden könne.

Zunächst solle der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung erprobt werden. Der Betroffene trägt in diesem Fall eine Armbanduhr mit integriertem GPS-Ortungsgerät. Wenn man dieser Uhr eine SMS sendet, werden automatisch mit einer Rück-SMS die Koordinaten mitgeteilt, an denen sich der Betroffene aktuell befindet.

Da eine Alternative und weniger einschneidende Maßnahme, nämlich die GPS-Ortung, zur Verfügung steht, wurde dem Antrag auf Genehmigung der permanenten Weglaufsperre nicht stattgegeben.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Das LG Fulda hat in seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Wenn Ihr Betreuter dazu neigt, eigenmächtig seinen Aufenthaltsort zu verändern und dabei die Orientierung zu verlieren, so zeigt dieser Beschluss eine realisierbare Möglichkeit anstelle einer permanenten Unterbringung Ihres Betreuten auf, an der Sie sich orientieren können.

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05. August 2016 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |