Wie Sie ein Vermögensverzeichnis richtig anlegen

Formulare online downloadenPraxisfälle aus der Betreuung

In vielen Fällen als Betreuer umfasst Ihr Aufgabenkreis zusätzlich die Vermögenssorge. Ist dies der Fall, treffen für Ihre Betreuungstätigkeit auch die Bestimmungen für die Tätigkeit eines Vormundes zu. Darauf verweist ausdrücklich § 1908 Abs. 1 BGB. In solchen Fällen müssen Sie als Betreuer bereits bei der Aufnahme der Betreuung ein Vermögensverzeichnis anlegen.

Mit einem Vermögensverzeichnis legen Sie als Betreuer die finanzielle Lage der betreuten Person gegenüber dem Betreuungsgericht offen (§ 1802 BGB). Dieses Vermögensverzeichnis bildet zugleich die Grundlage für die künftige Rechnungslegung (§ 1840 BGB). In der Regel erhalten Sie dann einen entsprechenden Vordruck des Gerichts. Die Betreuungsbehörde, der Betreuungsverein oder der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes sind Ihnen bei eventuellen Fragen, was das Ausfüllen betrifft, behilflich.

Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses

  • Eine solche genaue Aufstellung dient dem Gericht zur Vorbereitung der laufenden Kontrolle des Betreuers im Rahmen der §§ 1837 ff. BGB.
  • Für Sie als Betreuer kann die Ermittlung der Vermögenswerte von Bedeutung sein wegen der Steuererklärungspflicht nach § 34 Abgabenordnung und der Mitwirkungspflicht gegenüber Sozialleistungsträgern nach §§ 60 ff SGB I.
  • Außerdem ist das Vermögensverzeichnis die Grundlage für Ihre künftige Rechnungslegung als Betreuer, für die Festsetzung der Gerichtskosten (§§ 92 ff. KostO) und zur Bestimmung des Zahlungs- bzw. Regresspflichtigen bei der Betreuervergütung und dem Aufwendungsersatz (§§ 1835 Abs. 4, 1836a, 1836d, 1836e BGB).

Was muss hinein?

Im Prinzip alles, was als Vermögen der zu betreuenden Person gilt, was nicht immer einfach herauszufinden und zu belegen ist: 

1. Grundstücke mit grundbuchmäßiger Bezeichnung; Angaben über Verwendung (z.B. Wohnhaus, Bauland, Garten, Gewerbliches Anwesen, Landwirtschliches Grundstück), Fläche und bekannter oder geschätzter Verkehrswert, gegebenenfalls den Einheitswert (Angabe z.B. des Kaufpreises mit Datum, die Schätzung der Bank, die eigene Schätzung, Einheitswert).

2. Erwerbsgeschäft (Handelsgeschäft, Handwerksbetrieb), Handelsregisterzeichen angeben. Hier sollten Sie die jüngste Bilanz beifügen.

3. Bargeld sowie Konten mit Guthaben (Name der Bank, BLZ, Konto-Nr., IBAN, BIC). Mit Mündelsperrvermerk versehene Konten müssen Sie rot unterstreichen!

4. Ausstehende Forderungen aller Art (z.B. aus Arbeits-, Miet-, Darlehns- oder Kaufverträgen). Geben Sie hier den Grund der Forderung und die Anschrift des Schuldners an. Bei grundbuchmäßig gesicherten Forderungen auch die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch.

Bis wann erstellen?

Normalerweise ist von einem angemessenen Zeitraum nach Aufnahme der Betreuung die Rede, doch was ist angemessen, und was nicht? Am besten Sie verfahren so: Ist die Vermögenslage der zu betreuenden Person sehr unübersichtlich und nicht innerhalb von etwa 4 Wochen zu erstellen, sollten Sie dem zuständigen Gericht zumindest einen ersten Bescheid geben:

  • Verschaffen Sie sich zunächst den Überblick über den Kontostand zu Beginn der Betreuung.
  • Teilen Sie dann in einem angemessenen Zeitraum, am besten spätestens nach 4 Wochen seit Betreuungsbeginn, dem zuständigen Gericht mit, wann ungefähr mit dem Vermögensverzeichnis zu rechnen ist.
  • Schreiben Sie im Detail, auf welchem Stand Sie sind, zum Beispiel, welche Recherchen noch länger dauern und warum.
  • Oder Sie teilen einfach mit, dass Sie die Gesamtlage noch nicht fertig sichten konnten.
  • Geben Sie in diesem Schreiben einen – nicht allzu fernen – realistischen Termin an, wann Sie das Vermögensverzeichnis abgeben können.

Geschafft!

Haben Sie das Vermögensverzeichnis erstellt, müssen Sie folgende Unterlagen als Anlage beifügen:

  • unbeglaubigter Grundbuchauszug
  • Brandversicherungsurkunde (nur bei Gebäuden)
  • Einheitswertbescheid (nur bei Hofstelle)
  • weitere Immobilien auf einem Beiblatt aufführen und vorstehende Unterlagen beifügen
  • bei Eigentumswohnungen: Die Bezeichnung der Immobilie, die vom Betreuten und/oder Ehegatten
  • bzw. Verwandten bewohnt werden

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19. September 2014 | Kategorie: Allgemein, Formulare |