Praxisfälle aus der Betreuung: Mündelsperrvermerk

Vermögen betreuen: Warum ein Mündelsperrvermerk so wichtig ist

Formulare online downloadenWenn Sie als Betreuer Geld des Betreuten anlegen, soll dies gemäß § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Bestimmung geschehen, dass dann, wenn Geld abgehoben werden soll, die Genehmigung des Gerichts erforderlich ist. Dies nennt man auch „Mündelsperrvermerk”. Als Betreuer sind Sie dazu verpflichtet, diesen Vermerk anbringen zu lassen, doch wie gehen Sie hier rechtssicher vor?

Gerade der Umgang mit Geld ist eine heikle und belastende Sache, weil der Betreuer schnell bei der Familie der betreuten Personen in Verdacht gerät, Gelder zu veruntreuen.

Gerade in den Medien liest hört man immer wieder über Fälle von Veruntreuung bei alten und schwachen Menschen. Kein Wunder, wenn sich da Verwandte Sorgen machen. Dabei ist es recht einfach, Klarheit zu schaffen:

Sorgen Sie von Anfang an für klare (Geld-)Verhältnisse

Denn zur Einhaltung kann der Betreuer vom Betreuungsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem bekannten Fall hat nämlich die Verletzung dieser Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Betreuungsgericht der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist. Damit das nicht passiert, beantragen Sie einfach selbst den Sperrvermerk bei der zuständigen Bank oder Sparkasse!

Was kann ein Sperrvermerk?

Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung angebracht werden. Aber auch dann, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht.

Was tun, wenn die Bank einen Sperrvermerk ablehnt

Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Jedoch – und das ist für Sie wichtig – diese Vorschrift gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Gericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.

Sonderregelung für nahe Verwandte als Betreuer

Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. §§ 1852 bis 1854 BGB), ebenso für Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden.

Generell empfiehlt sich bei allen Fragen, die mit der Geldanlage zu tun haben, die vorherige Beratung mit dem Betreuungsgericht. ((Quelle: bundesanzeiger-verlag.de))

Die BeckAkademie Fernkurse empfiehlt: Sparen Sie sich lange Erklärungen und unnötigen Ärger, indem Sie am besten sofort und schriftlich einen rechtlich einwandfreien Sperrvermerk beim zuständigen Institut beantragen. Dieser Antrag gibt auch den Angehörigen der betreuten Person ein beruhigendes Gefühl, dass ihr Familienmitglied bei Ihnen in guten Händen ist.

Mit dem kostenlosen Musterbrief „Aufforderung an die Bank, einen Sperrvermerk an einem Sparkonto anzubringen”, den Sie – exklusiv als Teilnehmer der Fernkurse der BeckAkademie Fernkurse – als Gratis-Download erhalten, geht dies schnell, transparent und vor allem rechtssicher!

05. November 2013 | Kategorie: Formulare |