Landgericht Kassel: Hochschulzertifikat der Hochschule Neubrandenburg für Vergütungstabelle C anerkannt

Bezirksrevisorin wehrt sich

Der Fall: Die Berufsbetreuerin hatte nach erfolgreich bestandenem Abschluss des „Fernlehrgangs Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ mit dem Tag ihrer Abschlussprüfung die Vergütungsstufe C zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG für die bei dem Amtsgericht Fritzlar geführte Betreuung beantragt.

Die Staatskasse war der beantragten Abrechnung entgegengetreten. Die Berufsbetreuerin vertiefte ihr Vorbringen und verwies auf die Kooperation der BeckAkademie Fernkurse mit der Hochschule Neubrandenburg.

Das Amtsgericht hatte die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und die Beschwerde zugelassen.

Zwar liege der Zeitaufwand unter dem eines Bachelor-Studienganges, aber oberhalb des Umfangs der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer – Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf, die der Bundesgerichtshof (BGH) als mit einem Hochschulstudium vergleichbar angesehen habe.

Die Staatskasse wandte sich weiterhin gegen die Abrechnung der Vergütungstabelle C. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Kassel zur Entscheidung vor.

Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 21. Juli 2021, Az. 3 T 592/20

Das Landgericht Kassel wies die Beschwerde zurück, berechnete die Vergütung der Stufe C nur um einen Tag abweichend. 

Zunächst bezog es sich auf die Grundvoraussetzung für die Vergütung, dass das Betreuungsgericht die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des Betreuers festgestellt haben muss.

Der Betreuerin sei nach Erreichen des Abschlusses eine Pauschale nach der Vergütungstabelle C zuzusprechen

  • Sie habe durch den Fernlehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare, Kenntnisse erworben. Bei der Frage, ob die Kenntnisse für die Betreuung nutzbar sind, prüft das Landgericht zunächst die Modul- und Leistungsübersicht des Fernlehrgangs. Der Fernlehrgang sei in 5 Module aufgeteilt, wie das Landgericht näher darstellt. Mit diesen Modulen sei das wesentliche Anforderungsprofil einer Betreuung in rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, sozialpädagogischer und medizinisch-psychologischer Hinsicht abgedeckt. Im konkreten Fall könne die Betreuerin den Aufgabenkreis Vermögenssorge besser bewältigen, da sie die Kenntnisse des Moduls 2 „Sozialrecht“ erworben habe.
  • Der Fernlehrgang sei durch Inhalt und Ausgestaltung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar.
  • Die vom Landgericht Kassel herangezogenen Kriterien waren die staatliche Reglementierung der Ausbildung. Das Landgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die Kooperation der BeckAkademie Fernkurse mit der Hochschule Neubrandenburg gemäß § 32 Abs.2 Satz 1 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern Danach können die Hochschulen hochschuleigene Fernstudiengänge auch in Kooperation mit Bildungsanbietern außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Der Hochschule Neubrandenburg werde durch die Regelungen in dem Kooperationsvertrag und der Zulassungs- und Prüfungsordnung so viel Einfluss auf die Gestaltung und Inhalt des Fernstudiums eingeräumt, dass dieses als eine staatlich reglementierte Ausbildung zu bewerten sei.
  • Nun erörterte das Landgericht die Zulassungsvoraussetzung zu dem Fernlehrgang. Die Bewerbungen seien zwar an die BeckAkademie Fernkurse zu richten, die sie auch alleine bescheide. Da jedoch die Kriterien für die Zulassung im Einvernehmen mit der Hochschule Neubrandenburg festgelegt worden seien, führe dies zu einer entscheidenden Beteiligung der Hochschule an der Zulassung eines Studierenden.

Die Hochschule Neubrandenburg sei auch für die Ausbildungsinhalte verantwortlich

  • Schließlich weise der Fernlehrgang einen formalen Abschluss auf. Das Gericht zitierte § 9 Abs. 2 der Zulassungs- und Prüfungsordnung:Mindestens 40 Punkte bei 12 eingereichten Einsendehausarbeiten seien Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
  • Der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung stehe schließlich nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung mit 96 ECTS-Punkten (2.880 Arbeitsstunden) bei einer Ausbildungsdauer von 4 Semestern hinter einem Bachelor Studiengang zurückbleibt:Weil vorliegend ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt werden, ist der Studiengang trotz des geringeren Umfangs mit einem regulären Bachelorstudium vergleichbar (das Landgericht zitierte den Beschluss des BGH vom 12.04.2017, Az. XII ZB 86/16).

Lediglich in einem sehr geringen Umfang hatte die Beschwerde Erfolg

Die höhere Vergütung war der Betreuerin nicht bereits mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung zuzusprechen. Gemäß § 188 Satz 1 BGB sei dieser Tag noch nach der Vergütungsstufe B zu bemessen. Ab dem 19.06.2020 – dem Tag nach bestandener Prüfung – gilt allerdings nach dem Landgericht Kassel die Vergütungsstufe C.

Soweit die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen hatte, wird auf die weitere Besprechung des Beschlusses des BGH vom 09.02.2022, XII ZB 378/21, verwiesen.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Sie können sich bei Ihrem Vergütungsantrag nach der Vergütungstabelle C nach erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung des „Fernlehrgangs Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat“ sowohl auf diese Entscheidung, als auch auf den bestätigenden Beschluss des BGH vom 09.02.2022, Az. XII ZB 378/21 berufen.

09. Oktober 2023 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |