Bei welcher Ausbildung oder Studium Sie als rechtlicher Betreuer den erhöhten Stundensatz verlangen können

Zur Betreuervergütung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aufgrund der Rechtsbeschwerde eines Betreuungsvereins zu entscheiden, ob der Betreuungsverein für seine Mitarbeiterin einen Stundensatz von 44,00 € statt der vom Betreuungsgericht festgesetzten 27,00 € beantragen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).

Die Betreuerin hatte an einer Fachhochschule für Ökonomie den Studienabschluss „Ökonom“ in der Fachrichtung „Rechnungsführung und Statistik“ als „Diplom-Betriebswirtin (FH)“ erworben. Zusätzlich hatte die Betreuerin als Industriekauffrau mit der Spezialisierung „Statistik“ eine Ausbildung abgeschlossen.

Die Beschwerde, mit der die Betreuerin einen Stundensatz von 44,00 € geltend machte, hatte keinen Erfolg (Beschluss des BGH vom 25. März 2015, Az. XVII ZB 558/14).

Das Studium sei – so der BGH – mathematisch ausgerichtet gewesen und nach dem Abschlusszeugnis hatte es u.a. eine Ausbildung in den Fächern Marxismus-Leninismus, Körpererziehung, Russisch, Deutsch, Kulturtheorie/Ästhetik, Mathematik, Statistik, Verwaltungsorganisation, technologisches Grundwissen, sozialistische Arbeitswissenschaften und Volkswirtschaft sowie sozialistische Betriebswirtschaft zum Inhalt und vermittelte keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.

Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Das Studium der Beschwerdeführerin hatte keine besonderen, gerade für die Führung rechtlicher Betreuungen nutzbare Inhalte.

Aber auch die Ausbildung als Industriekauffrau führte zu keinen betreuungsrelevanten Fachkenntnissen.
Das dadurch erworbene Wissen hätte allenfalls „gleichsam am Rande“ betreuungsrelevante Kenntnisse zum Inhalt gehabt.

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuungspraxis

Wenn Sie wegen einer Ausbildung oder eines Hochschulstudiums einen höheren Stundensatz beantragen, müssen Sie prüfen, ob Sie z.B. in den Bereichen Recht, Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Wirtschaft betreuungsspezifische Kenntnisse erworben haben, die über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.

So kann Ihre Vergütung als Berufsbetreuer(in) aussehen

Als Berufsbetreuer(in) erhalten Sie eine pauschalierte Vergütung, die nach drei Vergütungsstufen unterschieden wird (§ 4 Absatz 1 VBVG):

  • Stundensatz: 27,00 € -> Ihre Voraussetzung: Allgemeine Eignung nach § 1897 Absatz 1 BGB
  • Stundensatz: 33,50 € -> Ihre Voraussetzung: Ihre besonderen Kenntnisse wurden durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.
  • Stundensatz: 44,00 € -> Ihre Voraussetzungen: Ihre Kenntnisse wurden durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.

Warum eine Weiterbildung so wichtig für Sie ist …

… denn Ihre besonderen Fachkenntnisse entscheiden über die Höhe Ihrer Vergütung!

Ihre besonderen Fachkenntnisse über die rechtliche Betreuung wirken sich dann für Sie vergütungssteigernd aus, wenn sie auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Nicht entscheidend ist, ob Sie sie tatsächlich konkret einsetzen müssen. Am besten ist es, wenn Sie Ihre Stundensatzhöhe mit dem zuständigen Betreuungsgericht unmittelbar klären.

Nutzen Sie diese Möglichkeiten und melden Sie sich gleich zum 4-Wochen-GRATIS-Probestudium beim Fernlehrgang Berufsbetreuer(in) mit Hochschulzertifikat an!

07. September 2015 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |