Wie ehrenamtlicher Betreuer die höhere Berufsbetreuervergütung erhalten können

So können sich ehrenamtliche Betreuer zukünftig besser stellen

Paragraph Urteil DDer Betreuer war Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde und führte die Betreuung ehrenamtlich.  Mit Schreiben vom 03.11.2012 beantragte er beim Amtsgericht Rheinberg, die ehrenamtliche Betreuung ab dem 01.01.2013 auf eine Berufsbetreuung „umzustellen“.

Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss vom 19.02.2013 – Az. 2 XVII 888/92 – den Antrag ab. Hiergegen legte der Betreuer Beschwerde bei dem Landgericht Kleve ein. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 17.06.2013 – Az. 4 T 58/13 – die Beschwerde des Betreuers zurück. Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers entschied der der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.01.2014 – Az. XII ZB 354/13:

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Betreuers ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Kleve wird aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären.

Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll ein Berufsbetreuer nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung ist nicht möglich. Sonst könnte entgegen dem Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention, durch die Bestellungsentscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach § 1896 BGB geschaffenen Regelungszusammenhang mit Wirkung für die Vergangenheit eingegriffen werden.

Hierfür besteht – so der BGH – kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis.

Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig. Die ursprüngliche Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuerauswahl kann jedenfalls bei veränderten Umständen für die Zukunft durch das Betreuungsgericht abgeändert werden.

Da es jedoch der tatsächlichen Prüfung bedurfte, ob – und gegebenenfalls ab wann – der Betreuer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 VBVG) für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt, hat der BGH über die Rechtsbeschwerde nicht entschieden, sondern an das Landgericht zurückverwiesen (die Entscheidung können Sie in FamRZ, 2014 Heft 6 nachlesen).

Bedeutung der Entscheidung für Ihre Betreuerpraxis

Wenn sich Ihre Situation als ehrenamtlicher Betreuer ändert , indem Sie z.B. die Anforderungen an einen Berufsbetreuer nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 VBVG erfüllen, so müssen Sie zeitnah den Antrag auf Feststellung der Berufsmäßigkeit an das Betreuungsgericht stellen. Ab dem Zeitpunkt Ihres Antrags kann – nicht rückwirkend – für die Zukunft die Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Betreuungsgericht erfolgen.

Was wird das Betreuungsgericht veranlassen?

Es wird die Berufsmäßigkeit der Betreuung prüfen. Wenn es diese bejaht, kann es eine neue Auswahlentscheidung zur Person des Betreuers treffen, in die dann auch die Rangfolgebestimmung des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einzufließen hat.

Für Sie ergibt sich der Vorteil einer Vergütung als Berufsbetreuer und damit natürlich auch das Risiko der Prüfung, ob nicht ein gleich geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.

22. Februar 2014 | Kategorie: Corinna Hell, Urteile |