So gehen Sie gegen untätige Behörden vor

Praxisfälle aus der Betreuung

Aus Personalmangel oder aus welchem Grund auch immer, manchmal lassen Behörden nicht nur lange auf sich warten, sondern zu lange. Gerade betreute Menschen, die finanziell schlecht dastehen, geraten dann auch noch in Existenznot. Doch soweit muss (und darf!) es nicht kommen: Mit einer Untätigkeitsklage können Sie als rechtlicher Betreuer gegen unverhältnismäßig lange Wartezeiten bei Behörden und Gerichten vorgehen.

Vor allem, wenn Sie bereits einen Widerspruch eingereicht, schriftliche Sachstandsanfragen geschrieben und weitere telefonischer Anfragen gestellt haben, sollten Sie – spätestens nach 6 Monaten – eine sogenannte Untätigkeitsklage formulieren. Diese geht an das Sozialgericht.

So gehen Sie vor

Ihr Antrag auf Untätigkeitsklage an das Sozialgericht sollte u.a. folgende Eckdaten enthalten:

  • Kläger: (betreute Person) und „vertreten durch den gerichtlichen Betreuer“ (Ihr Name)
  • Beklagter: (genauer Name der Behörde/des Gerichts) und „vertreten durch den gesetzlichen Vertreter/Leiter/Geschäftsführer“
  • Anlass des Schreibens, etwa: „wegen Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach SGB II. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom (Datum) über die Weitergewährung von Leistungen nach SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden“.
  • Begründung: hier nennen Sie die Gründe, wie es zur Klage kam. Auch Ihr bisheriges, korrektes, doch erfolgloses Vorgehen sollte hier beschrieben werden.

Fügen Sie folgende Anlagen bei

  • die Bestallungsurkunde, aus der zu ersehen ist, dass Sie der gerichtlich bestellte Betreuer sind,
  • Bescheid(e), aus denen hervorgeht, wie hoch und für welchen Zeitraum der betreuten Person Leistungen gewährt worden sind,
  • Ihr Widerspruch, aus dem u.a. hervorgeht, wie lange eine Bescheidung schon aussteht, weshalb nun diese Klage geboten ist.

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29. April 2015 | Kategorie: Allgemein, Formulare |