Jörg Staatsmann ist Betreuungsrichter und Strafrichter am Amtsgericht Montabaur. Außerdem ist er stellvertretender Vorsitzender der Prüfungskommission sowie Lehrbeauftragter der staatlichen Hochschule Neubrandenburg. Im Interview erklärt der erfahrene Jurist, welche Vorteile das reformierte Betreuungsrecht bringt – und welche Hürden in der Umsetzung noch bewältigt werden müssen.
Jörg Staatsmann: „Mithilfe der rechtlichen Betreuung sollen Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Herstellung und Wahrung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit unterstützt werden. Oftmals müssen Betreuer auch stellvertretend für ihre Betreuten tätig werden. Wenn Entscheidungen über freiheitsentziehende oder ärztliche Maßnahmen getroffen werden müssen, erlaubt das Betreuungsrecht dem Betreuer sogar Eingriffe in die Grundrechte der Betreuten.
Diese anspruchsvollen Aufgaben können Betreuer nur erfüllen, wenn sie die notwendige Qualifikation besitzen. Betreuer müssen erkennen können, in welchen Bereichen ihre Betreuten in der Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und welche Maßnahmen zur Unterstützung geeignet sind.
Die Betreuertätigkeit erfordert daher umfangreiche Kenntnisse in den unterschiedlichsten Fachgebieten.“
„Das wichtigste Ziel der Modernisierung und Neustrukturierung des Betreuungsrechts war, das Selbstbestimmungsrecht betreuter Menschen zu stärken. Zugleich sollte die Qualität der gesetzlichen Betreuung verbessert werden.“
Jörg Staatsmann: „Mit der Neuregelung des Betreuungsrechts soll eine einheitliche Qualität der beruflichen Betreuung hergestellt werden. Berufsbetreuer sollen durch die Einführung von gesetzlich festgelegten Mindesteignungsanforderungen zumindest ihre fachliche Eignung, im Rahmen eines Registrierungsverfahrens, nachweisen.
Desweiteren wird die Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes neu geregelt. Dies bedeutet, dass vor der Einrichtung einer Betreuung zunächst noch konsequenter zu überprüfen ist, ob nicht andere Hilfen ausreichen. Das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten wird u.a. dadurch gestärkt, dass die Ermittlung der Wünsche des Betreuten nunmehr bereits zu Beginn der Betreuung erfolgen und dem Gericht in einem Anfangsbericht mitgeteilt werden muss.
Für Ehegatten wird ein zeitlich begrenztes Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt, wenn ein Ehegatte aufgrund einer Krankheit seine Angelegenheiten in der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.
Jörg Staatsmann: „Eine Neuerung ist die Einführung eines Anfangsberichts über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten. Der Anfangsbericht ist mit der Übernahme der Betreuung durch den Betreuer zu erstellen und hat u. a. Angaben zu der persönlichen Ausgangssituation des Betreuten. Durch die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts wird eine möglichst frühzeitige Einbindung des Betreuten und die Ermittlung von dessen Wünschen erreicht.
Auch die laufende Aufsicht durch das Betreuungsgericht ist dadurch verbessert worden, dass die Pflichtangaben im jährlich zu erstellenden Jahresbericht deutlich erweitert worden sind. Der Betreuer hat z. B. genaue Angaben zu Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten zu machen. Neu ist auch, dass jährlich die weitere Erforderlichkeit der Betreuung ausdrücklich und substantiiert dargelegt werden muss und der Betreuer diesen Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen hat.
Diese Einbindung des Betreuten und die neuen Berichtspflichten sollen den Erforderlichkeitsgrundsatz stärken und das Betreuungsgericht besser in die Lage versetzen, eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung zu prüfen.“
„Mit der Registrierungspflicht wird ein bundeseinheitliches, transparentes und faires Zulassungsverfahren eingeführt.“
Jörg Staatsmann: „Der 1.1.2023 bringt für berufliche Betreuer eine gravierende Veränderung. Um weiterhin rechtliche Betreuungen führen zu dürfen, müssen Berufsbetreuer sich in einem Betreuungsregister registrieren lassen. Dazu wird ein bundesweit einheitliches Registrierungsverfahren eingeführt.
Im Registrierungsverfahren werden die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde sowie das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung, zur Abdeckung möglicher Schadensersatzansprüchen des Betreuten gegen seinen Betreuer, gefordert. Die Anzahl der geführten Betreuungen als das allein maßgebliche Kriterium für die Feststellung der Berufsmäßigkeit entfällt damit. Dies erscheint mir sinnvoll, weil allein die Anzahl der geführten Betreuungen kein zuverlässiges Eignungskriterium war. Mit der Registrierungspflicht wird dagegen ein bundeseinheitliches, transparentes und faires Zulassungsverfahren eingeführt.“
Jörg Staatsmann: „Nur durch ein bundesweit einheitliches Registrierungsverfahren kann sichergestellt werden, dass es nicht von der jeweiligen Betreuungsbehörde und dem Betreuungsgericht abhängt, ob die Eignung des beruflichen Betreuers genauer oder weniger genau überprüft wird. Durch das Registrierungsverfahren wird also vor allem dem Anspruch der Betreuten auf eine qualifizierte Betreuung Genüge getan.
Jörg Staatsmann: „Genau. Dazu gehört auch, dass der Betreute möglichst effektiv gegen Missbrauch durch den Betreuer geschützt wird. Daher halte ich die Rahmen des Registrierungsverfahrens vorzunehmende Überprüfung der persönlichen Eignung für sehr geeignet. Für berufliche Betreuer besteht die Pflicht, der Betreuungsbehörde alle drei Jahre unaufgefordert ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Ein geeignetes Mittel, einem möglichen Missbrauch entgegenzuwirken, besteht auch in der zur Abgabe der Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Betreuer anhängig ist.“
Jörg Staatsmann: „Nein, ein vergleichbares Verfahren gibt es für ehrenamtliche Betreuer nicht. Ehrenamtliche Betreuer müssen ab dem 1.1.2023 ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. Hierzu hat der ehrenamtliche Betreuer der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Anders als bei den Berufsbetreuern wird allerdings darauf verzichtet, festgelegte Mindestanforderungen an die fachliche Eignung zu stellen.“
Jörg Staatsmann: „In Bezug auf die Anforderungen an den Sachkundenachweis muss jetzt eine schnelle Lösung gefunden werden. Diese muss einerseits gewährleisten, dass den Betreuern genügend Wissen vermittelt wird, um ihre Betreuten fachkundig zu betreuen. Andererseits müssen die Anforderungen aber auch in einem überschaubaren Umfang und Kosten bleiben, damit weiterhin genügend rechtliche Betreuer gefunden werden können.“
Jörg Staatsmann: „Dazu müsste zunächst der zeitliche Gesamtumfang eines entsprechenden Sachkundelehrgangs festgelegt werden. Vom zeitlichen Umfang werden in der damit befassten Arbeitsgruppe zurzeit 300 Zeitstunden bis zu 400 Unterrichtsstunden gehandelt. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass der Sachkundenachweis nicht ausschließlich durch eine bloße Teilnahme an einem Sachkundelehrgang geführt werden kann, sondern durch eine Prüfung nachgewiesen werden muss.
Das heißt, es müssten zu den 300 Zeit- bzw. 400 Unterrichtsstunden noch Zeiten für Prüfungen hinzugerechnet werden. Da mehr als acht Unterrichteinheiten am Tag nicht vermittelbar sind, käme man also insgesamt auf eine zeitliche Belastung der Betreuer von ca. fünfzig Tagen. Geht man davon ausgeht, dass der Unterricht berufsbegleitend erfolgen wird, müsste bei einem Unterrichtstag pro Woche also mit einer gesamten Vorlaufzeit bis zum Registrierantrag von einem Jahr ausgegangen werden.“
Jörg Staatsmann: „Ich befürchte, dass der geplante zeitliche Umfang des Sachkundelehrgangs dazu führen könnte, viele Interessierte abzuschrecken. Dies wäre bei dem jetzt schon zu verzeichnenden Nachwuchsmangel nicht erstrebenswert. Ähnliche Befürchtungen hatte bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahm zum Referentenentwurf geäußert. Dieser Standpunkt hat dazu geführt, dass im Gesetz nur noch von „Kenntnissen“, die berufliche Betreuer erwerben müssen die Rede ist, nicht aber mehr von „vertieften Kenntnisse“, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen war.“
Jörg Staatsmann: „Bei der zu vermittelnden Sachkunde geht es meiner Meinung nach nicht darum, dass Betreuer vertiefte Rechtskenntnisse erwerben. Sondern darum, dass Sie die bereits von mir beschriebenen Qualifikationen in der Anwendung erlernen. Dies ist den beruflichen Betreuern in der Vergangenheit schon sehr gut gelungen. Zudem haben alle Betreuer einen rechtlichen Anspruch auf Beratung durch die Betreuungsbehörde und das Gericht. Dieser wird insbesondere von Berufsanfängern auch rege genutzt. wird. Der Anspruch steht den Betreuern auch nach der Gesetzesänderung weiter zu.“
„Die Möglichkeit den Sachkundeunterricht online zu absolvieren, würde es Berufsbetreuern leichter machen, finanziell wie zeitlich“.
Jörg Staatsmann: „Zu berücksichtigen ist auch, dass der Sachkundenachweis für Berufsbetreuer eine an Artikel 12 Absatz 1 GG zu messende Berufszulassungsregelung darstellt und dass deshalb seine Regelungen verhältnismäßig, d. h. geeignet und erforderlich sein müssen und keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen. Wie bereits erwähnt, erscheint mir der zeitliche Umfang als zu hoch angesetzt. Im Übrigen könnte man davon absehen, dass die Unterrichtsstunden ausschließlich durch einen Präsenzunterricht vermittelt werden sollen. Nach den Erfahrungen in der letzten Zeit müsste ein großer Teil der Stoffvermittlung im Online-Unterricht möglich sein. Dies würde eine erhebliche Erleichterung für die Berufsbetreuer darstellen. Und es würde auch zu einer geringeren finanziellen Belastung führen, da die Betreuer dann Fahrt-, Bewirtungs- und Übernachtungskosten einsparen können.“
Jörg Staatsmann: „Die Umsetzung der Neuregelung ist mit einem erheblichen Mehraufwand der jetzt schon stark belasteten Betreuungsbehörden verbunden.“
Jörg Staatsmann: „Beispielsweise ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zukünftig auch für die Anerkennung der Anbieter der Lehrgänge zur Erreichung des Sachkundenachweises zuständig. Diskutiert wird zurzeit, ob hier auch solche Anbieter von Sachkundelehrgängen berücksichtigt werden, die nicht einen kompletten Sachkundelehrgang, sondern nur einzelne Module anbieten. Dies würde die Anzahl der Anbieter – und damit den Aufwand für die anerkennende Behörde – noch einmal deutlich erhöhen. Daher erscheint es eher geboten, die Anerkennung nur Anbietern zu erteilen, die einen kompletten Sachkundelehrgang anbieten.
Lässt man neben dem Sachkundenachweis auch „anderweitige Nachweise“ zu, erscheint mir fraglich, ob inhaltlich immer die nötige Gleichwertigkeit zu den in Sachkundelehrgängen erworbenen Kenntnissen gewährleistet werden kann. Wenn ein „anderweitiger Nachweise“ nicht mit einer Prüfung gekoppelt ist, bedeutet die Überprüfung noch einmal einen erhöhten Aufwand für die zuständigen Behörden.
Unkomplizierter wäre es daher, dass jedes Modul auf jeden Fall mit einer Prüfung nachgewiesen werden muss. Diese sollten dann auch diejenigen Berufsbetreuer absolvieren können, die an keinem Lehrgang teilgenommen haben.“
„Registrierte Berufsbetreuer haben ab 2023 für ihre gesamte Betreuertätigkeit Sicherheit bezüglich der Vergütungsstufe!“
Jörg Staatsmann: „Gut ist für berufliche Betreuer, dass es für einen Vergütungsanspruch jetzt allein darauf ankommt, dass eine Registrierung durch die Betreuungsbehörde vorliegt. Es wird deshalb nicht mehr vorkommen können, dass ein Berufsbetreuer nur deshalb keine Vergütung erhält, weil die Feststellung – der berufsmäßigen Führung – im Betreuungsbeschluss vergessen wurde.
Auch bringt das Verfahren bezüglich der Vergütungseinstufung Vorteile für die beruflichen Betreuer. Auf Antrag des Betreuers entscheidet, nach der erfolgten Registrierung, der Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgerichts über die Einstufung. Die so getroffene Entscheidung gilt dann für alle aktuellen und künftigen Betreuungen im ganzen Bundesgebiet. Und zwar unabhängig davon, durch welches Gericht die Bestellung erfolgt. Betreuer werden also Sicherheit bzgl. der Vergütungsstufe für ihre gesamte Betreuertätigkeit haben. Es entfällt das Risiko von Rückforderungen wegen nachträglicher Rückstufungen. Eine Änderung der Einstufung kann dann nur noch auf Antrag des beruflichen Betreuers erreicht werden, wenn er beispielsweise eine Höherstufung wegen eines abgeschlossenen Studiums erreichen möchte.
Herr Staatsmann, herzlichen Dank für dieses Gespräch.