Wann Berufsbetreuer Mietverträge richterlich genehmigen lassen müssen

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In den meisten Fällen, in denen rechtliche Betreuer mit Mietverträgen zu tun haben, geht es um gemieteten Wohnraum, den die zu betreuende Person bewohnt. Doch was ist mit dem nicht seltenen Fall, wenn der Betreute Immobilien besitzt, die er oder sie vermietet hat? Wie handhaben Sie als Berufsbetreuer diese Mietverträge?

Als Berufsbetreuer kümmern Sie sich im Regelfall um den Abschluss und die Erhaltung von Mietverträgen für Wohnungen, die die betreute Person bewohnt. Falls nötig, muss der Umzug in ein geeignetes Heim und damit meist auch die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes von Ihnen als rechtlicher Betreuer geregelt werden. Der Abschluss dieser Mietverträge fällt grundsätzlich nicht in die Genehmigungspflicht des Betreuungsgerichtes. Denn die Ziffer 5 des § 1822 BGB (über § 1908i BGB) gilt nicht für rechtliche Betreuer.

Auch § 1907, Absatz 3 BGB trifft im Normalfall nicht auf Mietverträge von betreuten Personen zu: Nach § 1907 Abs. 3 BGB sind nur solche Dauerschuldverträge zu genehmigen, die über mehr als 4 Jahre laufen und vorher nicht ohne Probleme kündbar sind. Unter diese Regelung fallen die üblichen unbefristeten Mietverträge nicht.

Auch sind Sie als Berufsbetreuer grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Vermieter des Betreuten Kenntnis von der Betreuung zu geben. Das ist im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.1991 klar geregelt worden, in dem es heißt:

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Entmündigten wird verletzt, wenn ein Gericht ohne hinreichende Abwägung der betroffenen Belange davon ausgeht, er sei bei Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet gewesen, seine Entmündigung zu offenbaren.“

Doch im Falle von Mietverträgen, die die betreute Person mit anderen abgeschlossen hat, sieht das Ganze anders aus. Wollen oder müssen Sie als Berufsbetreuer Wohnraum des Betreuten neu vermieten, benötigen Sie eine gerichtliche Genehmigung nach § 1907 Abs. 3 BGB.

So stellen Sie den passenden Antrag

Um eine gerichtliche Genehmigung zu erbitten, müssen Sie einen „Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Mietvertrags über Wohnraum, den der Betreute vermieten möchte“ stellen. In diesem Antrag nennen Sie alle Mietparteien und die genaue Adresse der zu vermietenden Immobilie. Handelt es sich um eine Wohnung, empfiehlt sich die genaue Angabe der Lage, zum Beispiel: 2. Stock, rechts. Außerdem sollten Sie die Gründe und Bedingungen für die Neuvermietung angeben.

Tipp aus dem Fernkurs für zertifizierte Vereins-/Berufsbetreuung: Um das Ganze nicht unnötig zu verzögern empfiehlt sich auch folgender Absatz am Ende des Antrags:

„Eine Genehmigung dieses Mietvertrages durch das Betreuungsgericht erscheint mir nach dem Wortlaut des § 1907 Abs. 3 BGB erforderlich, obwohl es sich nicht um Wohnraum handelt, den die Betreute je bewohnt hat oder bewohnen wird. Sollte das Gericht die Genehmigung für nicht erforderlich halten, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.“

Vorformulierter Antrag für Fernkurs-Teilnehmer

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01. August 2015 | Kategorie: Allgemein |