Betreuungsrecht 2018: Hier können Sie Ihre Qualität als Berufsbetreuer zeigen!

Das neue Riester-Renten-Urteil des BGH greift eine wichtige Vermögensfrage in der Berufsbetreuung auf

Wie wichtig Ihr vorsorgliches Handeln als Berufsbetreuer(in) ist, zeigt erneut eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Denn hier hat der BGH am 16. November 2017 nicht nur über eine eventuelle Unpfändbarkeit von Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten entschieden, sondern auch ganz klare Richtlinien aufgestellt. Damit sind Sie als Berufsbetreuer angehalten und auch verpflichtet, gegen eine Pfändung dieser Vermögensart vorzugehen, wenn Sie zur Vermögenssorge bestellt sind.

 

Ihre Qualität in der Betreuungsarbeit ist hier einmal mehr gefordert, um im Sinne des Betreuten zu handeln und ein Haftungsrisiko für Sie selbst auszuschließen!

Das BGH-Urteil: Mit der BGH-Entscheidung, Az. IX ZR 21/17 vom 16. November 2017 ist nun festgelegt, dass Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten unpfändbar sind. Doch nur, wenn die vom Schuldner, also der betreuten Person, erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind und wenn sie den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Der Fall: Im aktuellen Fall ging der Insolvenzverwalter davon aus, dass die Riester-Rente zur Insolvenzmasse gehört und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt. Dies schloss er aufgrund des vereinbarten Kündigungsrechtes im Rentenversicherungsvertrag.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Gesetzgeber nicht die Unkündbarkeit des Vertrages fordert, um einer Verwertung in der Insolvenz entgegenzustehen. So sei der Pfändungsschutz für das im Riester-Vertrag angesparte Kapital davon abhängig,

  • ob der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
  • ob der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und
  • ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Die Folgen für Sie: Mit dieser Entscheidung sind also auch Sie als Berufsbetreuer angehalten und verpflichtet zu handeln, falls Sie vom Betreuungsgericht im Bereich der Vermögenssorge zur Vertretung in Insolvenzverfahren oder weiteren entsprechenden Aufgabenkreisen bestellt sind. Sie sollten gegen eine Pfändung von Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten aktiv vorgehen und ihrer Verwertung in der Insolvenz begegnen. Sie müssen also − laut BGH-Einscheidung − den Riester-Renten-Vertrag Ihres Betreuten nicht nur auf die oben genannten Voraussetzungen überprüfen, um ihn aus einer Insolvenzmasse herauszuhalten, sondern auch um haftungsrechtliche Konsequenzen für Sie als Berufsbetreuer zu vermeiden!

Bleiben Sie aktuell

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12. Februar 2018 | Kategorie: Aktuelles, Urteile |